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Verbandsmitteilungen

Elektronische Arbeitsmarktzulassung

Die Arbeitsmarktzulassung ist ein Teil des Visumsprozesses, den Personen aus Drittstaaten durchlaufen müssen, wenn sie in Deutschland arbeiten möchten. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) entscheidet über ihre Zulassung zum Arbeitsmarkt. Dazu wird sie im Regelverfahren von den Visastellen oder den Ausländerbehörden eingeschaltet. In bestimmten Fällen kann die BA aber bereits vorab prüfen, also bevor eine Person ein Visum beantragt, ob die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Deutschland erfüllt sind. Diese Prüfung beantragt der künftige Arbeitgeber. Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, erteilt die BA eine sogenannte Vorabzustimmung.

Bisher versandten Arbeitgeber die Vorabstimmung per Post an die Person, die sie einstellen möchten. Auf dem Postweg in das Herkunftsland der ausländischen Fachkraft ging aber nicht nur oftmals das Original verloren. Der postalische Versand dauert manchmal auch mehrere Wochen. Auch hat die Zahl der Arbeitsmarktzulassungen in den vergangenen Jahren zugenommen. So wurden mehr Zustimmungen für Menschen im Kontext von Flucht und Asyl erteilt. Aber auch andere Zugangswege, wie die Aufnahme einer Ausbildung in Deutschland oder die Regelungen im Rahmen der sogenannten Westbalkanregelung, haben die Zustimmungen und damit den administrativen Aufwand für die BA steigen lassen. Der neue eService soll den digitalen behördlichen Datenaustausch weiter vorantreiben.

Bis einschließlich Juni 2024 versendet die BA die Vorabzustimmung noch postalisch an die Arbeitgeber. Ab Juli 2024 steht das Dokument dann nur noch, sofern es der Arbeitgeber wünscht, über sein BA-Konto online zur Verfügung. Aber auch bei der postalischen Vorabzustimmung reicht es jetzt schon aus, dass der Arbeitgeber hiervon eine Kopie erhält und beispielsweise per Mail versendet.

So funktioniert der eService der elektronischen Arbeitsmarktzulassung:

Arbeitgeber können sich über ihren Account im Onlineportal der BA einloggen und unter dem Punkt "Vorabzustimmung" die erforderlichen Angaben hinterlegen. Einige Daten, u. a. die zum Unternehmen, sind bei der Datenabfrage bereits vorbelegt. Der Arbeitgeber muss nur noch die Daten zur Person der Arbeits- oder Fachkraft und zum Beschäftigungsverhältnis eintragen. Sollte er mehrere Personen für dieselbe Tätigkeit einstellen wollen, kann er die Daten zur Beschäftigung für weitere Anträge übernehmen, ohne erneut einen neuen Antrag ausfüllen zu müssen.

Nachdem alle Angaben geprüft und die Zustimmung durch die BA erteilt wurden, wandern die Daten automatisch ans Ausländerzentralregister. Gleichzeitig wird dem Arbeitgeber die Vorabzustimmung in seinem Online-Account zum Download zur Verfügung gestellt. Arbeitgeber können die Vorabzustimmung künftig einfach z. B. per E-Mail an die jeweilige Arbeits- oder Fachkraft im Ausland schicken, die mit der digitalen Kopie zur Visumsstelle geht. Das Original wird nicht mehr benötigt. Letztere vergleicht dann die Angaben in der Kopie mit den Eintragungen im Ausländerzentralregister.

Weitere Informationen zum digitalen Service finden Sie hier.

Box-Bild: Gerd Altmann/Pixabay

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