Zum 1. Januar 2025 und im Laufe des nächsten Jahres werden in den Bereichen Arbeitsmarkt und Erwerbsmigration einige Änderungen in Kraft treten. Zu den wichtigsten Änderungen gehören:
Insolvenzgeldumlagesatz
Der gesetzlich festgelegte Insolvenzgeldumlagesatz liegt bei 0,15 % (§ 360 SGB III). Für das Jahr 2024 war der Insolvenzgeldumlagesatz per Verordnung auf 0,06 % abgesenkt worden. In diesem Jahr ging das nicht, weil die Voraussetzungen des § 361 Nr. 1 Hs. 2 SGB III nicht vorliegen. Eine Absenkung wäre nur auf der Grundlage eines Gesetzes möglich gewesen. Eine gesetzliche Regelung wurde nicht mehr rechtzeitig auf den Weg gebracht. Der Insolvenzgeldumlagesatz beträgt gemäß § 360 SGB III ab dem 1. Januar 2025 daher 0,15 %. Ob eine unterjährige Absenkung im nächsten Jahr von einer neuen Bundesregierung beschlossen wird, ist derzeit offen.
Aus- und Weiterbildungsförderung
Die Aufgaben- und Kostenverlagerung der Förderung der beruflichen Bildung und der Betreuung von Rehabilitandinnen und Rehabilitanden von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft. Die Integrationsverantwortung, inkl. sonstiger Betreuung und Förderung, das Absolventenmanagement und die Vermittlung in Arbeit verbleibt weiter bei den Jobcentern. Bereits laufende Weiterbildungen werden bis zum individuellen Ende von den Jobcentern betreut und abgerechnet (auch für alle ausgehändigten Bildungsgutscheine in 2024, wenn Bewilligung und Start erst 2025).
Mindestlohn und Mindestausbildungsvergütung
Zum 1. Januar 2025 steigt der Mindestlohn auf 12,82 € . Die Mindestausbildungsvergütung steigt auf 682 € im ersten Lehrjahr (BGBl. 2024 I Nr. 305 vom 14.10.2024).
Inklusion - Änderungen bei der Ausgleichsabgabe
Ausgleichsabgabe für das Jahr 2024, die erstmalig zum 31. März 2025 zu entrichten ist:
Mit dem Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes wurde die sogenannte vierte Staffel bei der Ausgleichsabgabe eingeführt. Sie gilt seit dem 1. Januar 2024 und muss erstmalig zum 31. März 2025 von den Unternehmen entrichtet werden, die laut Anzeigeverfahren keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz müssen Unternehmen daher nach § 160 SGB IX für das Anzeigejahr 2024 monatlich folgende Beträge zahlen:
Für Arbeitgeber mit mind. 20 und weniger als 40 bzw. 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen ergeben sich folgende monatliche Beträge (Kleinstbetriebsregelung):
Weniger als 40 Arbeitsplätze:
Weniger als 60 Arbeitsplätze:
Erhöhung der Ausgleichsabgabe, die ab dem 1. Januar 2025 gilt und erstmalig zum 31. März 2026 zu entrichten ist:
Ab 1. Januar 2025 wird die Ausgleichsabgabe gemäß § 160 Abs. 3 SGB IX erhöht. Die Anpassung erfolgt, wenn sich die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV seit der letzten Anpassung um mehr als 10 % erhöht hat. Zuletzt fand im Jahr 2021 eine Erhöhung auf der Grundlage von § 160 Abs. 3 SGB IX statt. Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz müssen Unternehmen dann für das Anzeigejahr 2025 monatlich folgende Beträge zahlen:
Für Arbeitgeber mit mind. 20 und weniger als 40 bzw. 60 Arbeitsplätzen im Jahr ergeben sich folgende monatliche Beträge (Kleinstbetriebsregelung):
Weniger als 40 Arbeitsplätze:
Weniger als 60 Arbeitsplätze:
Die neuen Beträge für die Ausgleichsabgabe hat das BMAS im Bundesanzeiger am 11. Dezember 2024 (BAnz AT 11.12.2024 B2) veröffentlicht.
Inklusion - Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Am 28. Juni 2025 treten wesentliche Teile des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) in Kraft. Das BFSG wurde bereits im Jahr 2021 verabschiedet (BGBl. 2021 I Nr. 46 vom 22.07.2021). Bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht bzw. erbracht werden, müssen bestimmten Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen. Darunter fallen u.a. der gesamte Online-Handel, Hardware, Software, aber auch Personenverkehr oder Bankdienstleistungen. Nach den geregelten Übergangsbestimmungen können Dienstleister bis zum
27. Juni 2030 ihre Dienstleistungen weiterhin unter Einsatz von Produkten erbringen, die von ihnen bereits vor dem 28. Juni 2025 zur Erbringung dieser oder ähnlicher Dienstleistungen rechtmäßig eingesetzt wurden. Vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Verträge über Dienstleistungen dürfen bis zu dem Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen sind, allerdings nicht länger als bis zum 27. Juni 2030 unverändert fortbestehen. Es gibt auch eine Übergangsregelung für Selbstbedienungsterminals (vgl. Informationen der Bundesfachstelle Barrierefreiheit).
Bürgergeld – Regelbedarfe
Die Ermittlung der Fortschreibungsrate erfolgt gem. § 28a SGB XII. Aufgrund der gesunkenen Inflation bleiben die Regelbedarfsstufen im SGB II und SGB XII zum 1. Januar 2025 unverändert:
Wohngeld
Das Wohngeld steigt im Schnitt um 15 % bzw. 30 € (BGBl. 2024 | Nr. 314 vom 23.10.2024).
Absetzbarkeit Aufwendungen für Kinderbetreuung
Aufwendungen für Kinderbetreuung können zukünftig zu 80 %, aber höchstens 4.800 € pro Jahr und Kind steuerlich geltend gemacht werden. Vorher konnten zwei Drittel der angefallenen Kosten bis maximal 4.000 € jährlich geltend gemacht werden.
Erwerbsmigration und Asyl- und Flüchtlingspolitik:
Jährliche Anpassung der Mindestgehälter für Aufenthaltstitel zur Erwerbsmigration
Zum 1. Januar 2025 werden die Mindestgehaltsgrenzen für Aufenthaltstitel zur Erwerbsmigration angepasst. Die Gehaltsgrenzen für die Erteilung einer Blauen Karte EU, eines Aufenthaltstitels für Fachkräfte mit berufspraktischer Erfahrung, sowie für Fachkräfte über 45 Jahre für 2025 wurden vom Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 4. Dezember 2024 im Bundesanzeiger (BAnz AT 04.12.2024 B1, BAnz AT 04.12.2024 B2 und BAnz AT 04.12.2024 B3) veröffentlicht.
Die für 2025 gültigen Mindestbeträge zur Sicherung des Lebensunterhalts bei Aufenthalten zum Zweck der Ausbildung und Studium hat das BMI bereits am 27. August 2024 im Bundesanzeiger (BAnz AT 27.08.2024 B1) veröffentlicht.
Änderung der Integrationskursverordnung
Zum 1. Januar 2025 treten wesentliche Inhalte der geänderten Integrationskursverordnung (IntV) in Kraft. Dadurch sollen 2025 Einsparungen gegenüber dem Vorjahr i. H. v. 87 Mio. € realisiert werden. Für die Folgejahre bis 2029 sind Einsparungen von jährlich rund 160 Mio. € vorgesehen. Ab dem 1. Januar
In einem zweiten Schritt tritt am 17. November 2025 die Änderung von § 5a Abs. 1 IntV in Kraft. Durch die neue Formulierung "Personen" statt "Ausländer" wird dadurch die Zielgruppe erweitert. Dann können auch Unionsbürgerinnen und -bürger und deutsche Staatsangehörige ohne ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zur Teilnahme an Integrationskursen zugelassen werden.
Start des digitalen Auslandsportals
Das digitale Auslandsportal des Auswärtigen Amtes (AA) startet am 1. Januar 2025. Das AA schafft mit dem Auslandsportal eine zentrale Anlaufstelle, um Dienstleistungen bei deutschen Auslandsvertretungen online zu beantragen. In einem ersten Schritt geht dies für Visumanträge für die Blaue Karte EU von Fachkräften, die Chancenkarte, verschiedene Visa zur Arbeitsaufnahme und zur Durchführung einer Qualifikationsanalyse. Eine Vorsprache bei den Auslandsvertretungen ist dann nur noch für die Abgabe von biometrischen Daten wie Fingerabdrücken und zur Zahlung der Gebühr notwendig. Die Online-Beantragung erfolgt ab Januar einheitlich über die Webseite des Auslandsportals.
Quelle: BDA
Boxbild: Stelena/AdobeStock
Lossiusstraße 1
99094 Erfurt
E-Mail: info@angt.de
Tel.: 0361 6759-0
Fax: 0361 6759-222
Mo-Do: 8-17 Uhr, Fr: 8-15 Uhr