Kurzarbeit hat sich als ein wirksames Instrument zur Sicherung von Arbeitsplätzen während der COVID-19-Pandemie gezeigt. Deshalb hat das Bundeskabinett am 27. Juni 2022 die Kurzarbeitergeldzugangsverordnung beschlossen.
Mit der Verordnung werden die Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld für weitere drei Monate - bis zum 30.09.2022 - verlängert. Für Unternehmen wird dadurch weiterhin ein niedrigschwelliger Zugang zum Kurzarbeitergeld gewährleistet.
Den Betrieben soll damit auch für den Fall unter die Arme gegriffen werden, falls sich die Lieferkettenproblematik in Folge des Angriffskriegs auf die Ukraine weiter verschärfen sollte.
Die Regelungen im Einzelnen:
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.
Die übrigen pandemiebedingten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld laufen hingegen wie vorgesehen am 30. Juni 2022 aus:
Die Presseinformation des BMAS finden Sie hier.
Weitere Informationen zur Kurzarbeit finden Sie auch auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.
(Quelle: Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der BA)
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