Mo-Do: 8-17 Uhr, Fr: 8-15 Uhr
Verbandsmitteilungen

Rückblick: "2 Jahre eAU"

» Datum:
20.03.2026
» Beginn:
09:00 Uhr
» Dauer:
bis ca. 10:00 Uhr
» Veranstalter:
Verband der Wirtschaft Thüringens, IHK Südthüringen und AOK PLUS
» Veranstaltungsort:
online (MS Teams)

Rückblick: Online-Veranstaltung "2 Jahre eAU – Effizienzschub oder bürokratische Sackgasse? Wir ziehen Bilanz"

Seit dem 1. Januar 2023 ist das Verfahren für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) für gesetzlich Krankenversicherte und deren Arbeitgeber verpflichtend. Zeit, zurückzuschauen, ob das damit verbundene Versprechen, Zettelwirtschaft zu beenden und Prozesse zu verschlanken, eingehalten wurde.

Gemeinsam mit der IHK Südthüringen in Kooperation mit der AOK PLUS, der größten gesetzlichen Krankenkasse im Freistaat Thüringen, haben wir daher heute Bilanz gezogen und die leider immer noch bestehenden Hürden und Herausforderungen beleuchtet.

Fragen wie: Wie ist eigentlich der idealtypische Ablauf im eAU-Verfahren?, Was bedeuten die Kennzeichen der Rückmeldung?, Wodurch können sich Verzögerungen ergeben?, Welche Ausnahmen gibt es? und Welche Mitwirkungspflichten haben die Beschäftigten? bildeten die Schwerpunkte dieser Veranstaltung.

Große Einigkeit bestand darin, dass dem elektronischen Datenaustausch die Zukunft gehört. Umso bedauerlicher ist, dass das eAU-Verfahren im täglichen Alltag immer noch sehr umständlich und bürokratisch abläuft.

Was muss besser werden?

"Vom Pull zum Push": Der Abruf am Folgetag der Ersterkrankung hat sich mittlerweile eingespielt. Aber weshalb muss der Arbeitgeber überhaupt den Abruf starten, wenn in der Vergangenheit doch auch der Informationsfluss mit der Papier-AU möglich war?

Nach wie vor ist das Verfahren nicht vor Störfällen gefeit. Aus technischen Gründen oder, weil die Praxis die Daten erst spät an die Krankenkasse übermittelt, fehlt die Bestätigung über die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit der Beschäftigten. Mit der Einführung des eAU-Verfahrens hat der Gesetzgeber versäumt klarzustellen, dass der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern kann, solange der Arbeitnehmer die ärztliche Bescheinigung nicht vorgelegt hat. Das bedeutet, dass es bei der Vorlagepflicht des Arbeitnehmers nach § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz bleiben muss, soweit die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht vom Arbeitgeber abgerufen werden kann und dieser den Arbeitnehmer darüber in Kenntnis gesetzt hat.

Auch die bestehenden zahlreichen Ausnahmen führen zu Verzögerungen und Missverständnissen: Die Erkrankung des Kindes, der Aufenthalt im Krankenhaus und auch teilstationäre Behandlungen, die medizinische Rehabilitation oder die Erkrankung von Privatversicherten werden nach wie vor nicht im eAU-Verfahren erfasst. Auch hier drängen die Unternehmen auf baldige Anpassungen.

Letztlich sind es die immer noch bestehenden Medienbrüche, die in den Personal- und Lohnbüros zu zusätzlichem Aufwand führen. Nach wie vor gibt es einen gewissen Teil an Arztpraxen, die nicht am eAU-Verfahren teilnehmen. Das wird zwar mit dem Alter der Inhaberinnen und Inhaber dieser Praxen begründet, die sich perspektivisch aus der ambulanten Versorgung rausziehen wollen, behindert aber eine flächendeckende Umsetzung der eAU.

Ein großes Dankeschön für diese gelungene Informationsveranstaltung geht an die Akteurinnen und Akteure der AOK PLUS: Heike Zwiebel, Sabine Ackermann, Tommy Hambeck und Markus Renner.

Bild: E. Büttner, VWT|Microsoft Designer

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